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§ 1 Einstufung der Unterrichtsgegenstände an den Höheren Bundeslehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2002

Einstufung der Unterrichtsgegenstände an den Höheren Bundeslehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft

§ 1

Die nachstehend entsprechend der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere Land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, BGBl. II Nr. 350/2002 genannten verpflichtend vorgesehenen Unterrichtsgegenstände werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft:

Pflichtgegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

Angewandte Informatik

I

Kreatives Gestalten

IVa

Psychologie und Philosophie

I

Ernährung und Lebensmitteltechnologie

I

Küchenführung und Lebensmittelverarbeitung

IV

Haushaltsmanagement

III

Qualitätsmanagement

I

Ländliche Entwicklung und regionales Management

III

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