§ 0
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Libanon)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Libanon)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 201/2002
Inkrafttretensdatum
30.09.2002
Langtitel
(Übersetzung)
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER LIBANESISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE GEGENSEITIGE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN
StF: BGBl. III Nr. 201/2002 (NR: GP XXI RV 682 AB 820 S. 81 . BR: AB 6463 S. 681 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Notifikationen gemäß Art. 27 Abs. 1 des Abkommens wurden am 12. Dezember 2001 bzw. am 1. August 2002 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 27 Abs. 1 mit 30. September 2002 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REPUBLIK ÖSTEREICH UND DIE LIBANESISCHE REPUBLIK, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen beider Staaten zu fördern,
IN DER ABSICHT, günstige Voraussetzungen für Investitionen durch Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und aufrechtzuerhalten,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der vertragliche Schutz derartiger Investitionen geeignet sind, private Geschäftsinitiativen anzuregen und den Wohlstand beider Staaten zu erhöhen,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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