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Artikel 21 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Libanon)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.2002

Artikel 21

Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen

(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen, legt das Schiedsgericht in jeder anderen Hinsicht seine eigenen Verfahrensvorschriften fest.

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