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Artikel 18 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Libanon)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.2002

TEIL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN

Artikel 18

Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren beigelegt.

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