§ 0
Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Bulgarien)
Kurztitel
Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 206/2002
Inkrafttretensdatum
01.08.2002
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Bulgarien betreffend polizeiliche Zusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 206/2002
Ratifikationstext
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. August 2002 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Bulgarien,
nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet,
getragen von dem Wunsch nach der Entwicklung und Festigung von freundschaftlichen Beziehungen und der gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten,
beunruhigt durch die Ausbreitung der organisierten Kriminalität und der illegalen Migration,
überzeugt von der wesentlichen Bedeutung der Zusammenarbeit bei der wirksamen Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität,
geleitet vom Prinzip der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Vorteils und
nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Rechtsordnung der beiden Staaten
haben folgendes vereinbart:
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
