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Artikel 8 Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2002

Artikel 8

Konsultationen

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können bei Bedarf Konsultationen abhalten, um Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens zu erörtern und diesbezüglich Einvernehmen herzustellen. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei können bei Bedarf die Abhaltung von Konsultationen vorschlagen.

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