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§ 5 BSFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.12.2016

Rufzeichen

§ 5

(1) Beim Betrieb einer am Binnenschifffahrtsfunk oder am Bodenseefunk teilnehmenden Funkstelle ist das mit der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb zugewiesene Rufzeichen zu verwenden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2005)

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