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§ 3 BSFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.9.2005

Formvorschriften

§ 3

Anträge auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schiffsfunkstelle sind schriftlich bei der Fernmeldebehörde einzubringen und haben jedenfalls die in Anlage 1 angeführten Angaben zu enthalten. Die in Anlage 1 genannten Dokumente sind dem Antrag anzuschließen.

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