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§ 12 BSFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.12.2016

ABSCHNITT 4

Schlussbestimmungen Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 12

(1) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilte Bewilligungen bleiben aufrecht.

(1a) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 286/2005 bestehende Bewilligungen bleiben im bestehenden Umfang aufrecht.

(2) Falls durch den Betrieb von Funkanlagen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bewilligt wurden, Störungen im Betrieb von Funkanlagen auftreten, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bewilligt wurden, kann das Fernmeldebüro alle erforderlichen technischen und betrieblichen Maßnahmen zur Behebung der Störung unter Abwägung der Bedeutung des jeweiligen Dienstes und des wirtschaftlich vertretbaren Aufwandes anordnen.

(3) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993, bezüglich der Ausrüstungspflicht und Verwendung von Schiffsfunkanlagen bleiben von dieser Verordnung unberührt.

(4) Die Bestimmungen der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BGBl. Nr. 93/1976, bezüglich der Ausrüstungspflicht und Verwendung von Schiffsfunkanlagen bleiben von dieser Verordnung unberührt.

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