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Anlage 4 A BSFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.12.2016

Anlage 4 A

Bestimmungen über Betriebsverfahren für den Binnenschifffahrtsfunk

1. Allgemeine Bestimmungen

Für Sprechfunkverbindungen und Versuchssendungen muss das allgemeine Sprechfunkbetriebsverfahren für den Beweglichen Seefunkdienst angewendet werden. Ein Ausdruck des Allgemeinen Teils und des für das jeweilige Fahrtgebiet relevanten Teiles des „Handbuches für den Binnenschifffahrtsfunk“, welches jährlich von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gemeinsam mit der Donaukommission herausgegeben wird, ist in der jeweils aktuellen Fassung mitzuführen.

2. Besondere Bestimmungen

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