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§ 38 B-AStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

§ 38

Es ist dafür zu sorgen, dass Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.

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