Bodenfläche und Luftraum
§ 24
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m2 für eine/n Bedienstete/n, plus jeweils mindestens 5,0 m2 für jede/n weitere/n Bedienstete/n, beträgt.
(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jede/n Bedienstete/n eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m2 zur Verfügung steht, und zwar
- 1. direkt bei ihrem/seinem Arbeitsplatz oder,
- 2. sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz wie möglich.
(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Bediensteten mindestens beträgt:
- 1. 12,0 m3: bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung;
- 2. 15,0 m3: bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung;
- 3. 18,0 m3: bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen, (wie zB erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe).
(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie zB Parteien, Benützer, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m3 freier Luftraum vorhanden ist.
(5) § 46 ist anzuwenden auf
- 1. dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002;
- 2. dem Abs. 3 Z 2 oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002, sofern der Mindestluftraum pro Bediensteten mindestens 12,0 m3 bzw. 15,0 m3 beträgt und sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)