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§ 21 B-AStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche

§ 21

(1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:

  1. 1. Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.
  2. 2. Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens hoch Brand hemmend ausgeführt sein.
  3. 3. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
  4. 4. Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen
  1. a) mindestens Brand hemmend und selbst schließend oder
  2. b) zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbst schließend sein.
  1. 5. Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.

(2) § 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 30. September 2002.

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