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§ 3 Controlling-Richtlinien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2002

  • 21.8.2002 (BGBl. II Nr. 319/2002)
  • 21.8.2002 (BGBl. II Nr. 319/2002)

Organisation und Durchführung

§ 3

(1) In den Bundesministerien, die mit der Verwaltung der Anteilsrechte oder mit der Aufsicht von Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 betraut sind, ist ein Beteiligungscontrolling durchzuführen. Aufgabe des Beteiligungscontrolling ist es, bei diesen Gesellschaften für die Einführung und Durchführung einer Controlling-Berichterstattung zu sorgen, in der eingetretene wirtschaftliche Entwicklungen auf Grund von Ist-Daten im Vergleich zur Planung zeitnah aufgezeigt sowie Vorschauen über die zukünftige Entwicklung plausibel und nachvollziehbar dargestellt werden. Dadurch soll es den zuständigen Bundesministerien ermöglicht werden, eine Beurteilung hinsichtlich Inhalt und Realitätsbezug vorzunehmen, um gegebenenfalls steuernd eingreifen zu können.

(2) Im Bundesministerium für Finanzen ist für die in Abs. 1 genannten Gesellschaften ein Finanzcontrolling durchzuführen. Aufgabe des Finanzcontrolling ist es, die Entwicklung der aus haushaltsrechtlicher Sicht relevanten Zahlungsströme zwischen Bund und diesen Gesellschaften darzustellen.

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