3. Abschnitt
Voraussetzungen zur Durchführung von Nachschulungen Ermächtigung
§ 6.
(1) Eine Nachschulung darf nur von einer von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle durchgeführt werden.
(2) Als Nachschulungsstelle ist gemäß § 36 Abs. 2 Z 1 FSG eine Einrichtung oder eine Vereinigung zu ermächtigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1. Organisationsstruktur, die einen bundesweit einheitlichen Ablauf der Kurse ermöglicht,
- 2. Niederlassungen in mindestens sechs Bundesländern, an denen eine angemessene Erreichbarkeit eines Kursleiters der ermächtigten Stelle sichergestellt ist,
- 3. Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten zur Durchführung der Nachschulungen,
- 4. Verfügbarkeit von mindestens sechs Kursleitern gemäß § 7,
- 5. Sicherung der einheitlichen Aus- und Weiterbildung der Kursleiter,
- 6. Vorlage eines geeigneten Kursmodellkonzeptes gemäß § 8 Abs. 1,
- 7. Begleitende Kontrolle der Kurse (Ergebnisevaluation der Kurse und Evaluation des Kursmodells),
- 8. Vorhandensein von Schulfahrzeugen für Nachschulungen gemäß § 3,
- 9. Organisationsstruktur mit Rechtspersönlichkeit.
(3) Ist durch das Ausscheiden von Kursleitern das Erfordernis von Abs. 2 Z 4 vorübergehend nicht erfüllt, so hat die Nachschulungsstelle binnen zwölf Monaten die erforderliche Anzahl von Kursleitern wieder aufzuweisen.
(4) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
- 1. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind,
- 2. nach Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist die erforderliche Zahl der Kursleiter nicht gegeben ist,
- 3. bei Durchführung der Nachschulungen Missstände oder Unzulänglichkeiten aufgetreten sind, die innerhalb angemessener Frist nicht beseitigt wurden oder
- 4. den Meldepflichten gemäß § 10 nach wiederholter Aufforderung oder Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachgekommen wird.
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2024
Gesetzesnummer
20002159
Dokumentnummer
NOR40264480
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