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§ 1 FSG-NV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2005

1. Abschnitt

Kurstypen und Kursinhalte Begriffsbestimmungen

§ 1.

Im Sinne dieser Verordnung gilt als:

  1. 1. Nachschulung: ein verkehrspsychologischer Kurs für verkehrs- oder alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker oder Lenker mit sonstiger Problematik (insbesondere Suchtmittel- oder Arzneimittelmissbrauch) unabhängig davon, ob es sich um einen Probeführerscheinbesitzer handelt oder nicht sowie für Lenker, denen eine besondere Maßnahme im Rahmen des Vormerksystems gemäß § 30b Abs. 3 Z 1 FSG angeordnet wurde;
  2. 2. Alkoholauffällig: ein Kraftfahrzeuglenker, dessen Lenkberechtigung wegen Verletzung einer in den für den Kraftfahrzeugverkehr relevanten Rechtsvorschriften enthaltenen Alkoholgrenze entzogen wurde oder ein Probeführerscheinbesitzer, der eine Übertretung des § 4 Abs. 7 FSG begangen hat;
  3. 3. Verkehrsauffällig: ein Kraftfahrzeuglenker, dessen Lenkberechtigung wegen eines Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften entzogen wurde sofern nicht die Voraussetzungen gemäß Z 2 oder 4 vorliegen oder ein Probeführerscheinbesitzer, der einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs. 6 FSG begangen hat;
  4. 4. sonstige Problematik: das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter einer Beeinträchtigung von Sucht- oder Arzneimitteln.

Schlagworte

Suchtmittelmissbrauch, Suchtmittel

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

20002159

Dokumentnummer

NOR40066470

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