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§ 45 ZusIStrGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.2020

Dritter Teil

Schlussbestimmungen Inkrafttreten der Stammfassung, Verweise

§ 45.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(2) In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40221830

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