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§ 30 ZusIStrGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Spezialität

§ 30.

(1) Eine Person, die nach diesem Bundesgesetz an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt wird, darf wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als jener, die der Überstellung zu Grunde liegt, nicht verfolgt, in Haft genommen oder abgeurteilt werden.

(2) Auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs kann dieser von den in Abs. 1 enthaltenen Beschränkungen befreit werden. Vor der Entscheidung über das Ersuchen kann der Internationale Strafgerichtshof um Übermittlung eines Protokolls über die Erklärungen der überstellten Person und um zusätzliche Informationen ersucht werden.

(3) Über das Ersuchen entscheidet der Bundesminister für Justiz. Die Befreiung ist zu erteilen, wenn die dem Ersuchen zu Grunde liegende Handlung in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fällt und kein Anlass für eine Anfechtung der Zulässigkeit des Verfahrens vor dem Internationalen Strafgerichtshof nach § 5 Abs. 2 besteht.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40034546

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