zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 50
3a. Abschnitt
Zugangsregelungen im Kontext einer kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung Ziele
§ 71a.
Im Zuge der Implementierung einer kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sollen die Anzahl der prüfungsaktiv betriebenen Studien und die Anzahl der abgeschlossenen Studien an den Universitäten gesteigert werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40200476
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)