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§ 59 UG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2021

Zu Abs. 1 Z 5, Abs. 1a, 2 und 5: sind in dieser Fassung ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).

3. Abschnitt

Studierende Rechte und Pflichten der Studierenden

§ 59.

(1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,

  1. 1. sowohl an der Universität, an der sie zum Studium zugelassen wurden, als auch an anderen Universitäten die Zulassung für andere Studien zu erlangen;
  2. 2. nach Maßgabe des Lehrangebotes und der Vorgaben des Curriculums aus Lehrveranstaltungen auszuwählen;
  3. 3. neben einem ordentlichen Studium an der Universität der Zulassung oder nach Maßgabe des § 63 Abs. 9 an anderen Universitäten oder bei gemeinsam eingerichteten Studien mit Pädagogischen Hochschulen an diesen das Lehrangebot zu nutzen, für welches die Studierenden die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen;
  4. 4. die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen und die Bibliotheken an allen Bildungseinrichtungen, deren Angehörige sie sind, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen;
  5. 5. als ordentliche Studierende eines Diplom- oder Masterstudiums das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer ihrer Diplom- oder Masterarbeit oder das Thema ihrer künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit, als ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums das Thema ihrer Dissertation und als ordentliche Studierende eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums, wenn eine Masterarbeit vorgesehen ist, das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer ihrer Masterarbeit sowie ihrer Dissertation nach Maßgabe der universitären Regelungen sowie nach vorheriger Befassung der Betreuerin oder des Betreuers vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;
  1. 7. wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die Betreuerin oder der Betreuer zustimmt;
  2. 8. als ordentliche Studierende nach Maßgabe der universitären Regelungen Prüfungen abzulegen;
  3. 9. nach Erbringung der in den Curricula vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen zu erhalten;
  4. 10. als außerordentliche Studierende an den betreffenden Universitätslehrgängen teilzunehmen und die darin vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen;
  5. 11. als außerordentliche Studierende, die nur zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche sie die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen, sowie nach Maßgabe der universitären Regelungen Prüfungen abzulegen;
  6. 12. auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende eine Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden;
  7. 13. auf Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer. Diese Anträge sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung oder der Wiederholung eines im Curriculum gekennzeichneten Praktikums im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Universität der Zulassung zum Studium, in dem die Prüfung abzulegen ist, jedenfalls zu entsprechen, sofern diese oder dieser zur Abhaltung der Prüfung berechtigt ist. Bei gemeinsam eingerichteten Studien ist bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung oder der Wiederholung eines im Curriculum gekennzeichneten Praktikums im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der beteiligten Bildungseinrichtungen jedenfalls zu entsprechen.

(1a) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung Personengruppen festzulegen, die auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zur Republik Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich, entweder wie österreichische Staatsangehörige (§§ 61 Abs. 3 Z 4, 63 Abs. 3 Z 4, 64a Abs. 4 Z 2 und 91 Abs. 1) oder wie Inhaberinnen und Inhaber von in Österreich ausgestellten Reifezeugnissen (§ 71c Abs. 5) zu behandeln sind (Personengruppenverordnung).

(2) Studierende haben die Pflicht, ihren Studienfortschritt eigenverantwortlich im Sinne eines raschen Studienabschlusses zu gestalten. Sie haben darüber hinaus insbesondere

  1. 1. der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressenänderungen unverzüglich bekannt zu geben,
  2. 2. die Fortsetzung des Studiums der Universität, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, gemäß § 62 Abs. 1 zu melden,
  3. 3. sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden,
  4. 4. sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
  5. 5. anlässlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder eine Dokumentation ihrer künstlerischen Arbeit an die Universitätsbibliothek und je ein Exemplar der Dissertation oder eine Dokumentation der künstlerischen Dissertation an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.

(3) Die berufstätigen Studierenden und die Studierenden mit Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten, die somit nicht Vollzeit studieren, sondern nur einen Teil ihrer Zeit dem Studium widmen können, sind berechtigt zu melden, zu welchen Tageszeiten sie einen besonderen Bedarf nach Lehr- und Prüfungsangeboten haben. Die Universitäten haben diesen besonderen Bedarf auf Grund der Meldeergebnisse bei der Gestaltung ihres Lehr- und Prüfungsangebotes nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bereits anlässlich der Zulassung zu einem Studium hat die Studienwerberin oder der Studienwerber das Recht, diesen Bedarf zu melden.

(4) Den Studierenden sollen nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten ausreichend zusätzliche Studienangebote oder Lehrveranstaltungen im selben oder spätestens im nächstfolgenden Semester angeboten werden, wenn der oder dem Studierenden eine Verlängerung der Studienzeit zu erwachsen droht, deren Ursache alleine oder überwiegend der Universität zuzurechnen ist, insbesondere im Zusammenhang mit zu geringen Lehrveranstaltungsangeboten der Universität. Der Universität zurechenbar ist eine Verlängerung der Studienzeit insbesondere dann, wenn diese durch Rückstellung bei der Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung erfolgt.

(5) Das Recht, als Vertreterin oder als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich nach den Bestimmungen des HSG 2014. Für Entsendungen in Kollegialorgane des Senates gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 kann die Universität in der Satzung festlegen, dass fachlich in Frage kommende Kenntnisse im Ausmaß von bis zu 60 ECTS-Anrechnungspunkten nachgewiesen werden müssen.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Diplomarbeit, Namensänderung, Lehrangebot, Lehreinrichtung, Diplomstudium, Diplomarbeit

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40232347

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