vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 VAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2002

Ableitbedingungen für Abgase

§ 6

Die Abgase von VOC-Anlagen müssen so ins Freie abgeleitet werden, dass ein Abtransport mit der freien Luftströmung nach dem Stand der Technik (zB Anhang A der ÖNORM M 9486 „Emissionsmessungen von flüchtigen organischen Verbindungen, insbesondere von Lösemitteln ‑ Allgemeine Anforderungen“, vom 1. August 1998, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien) gewährleistet ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)