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§ 1 Veräußerung von beweglichem Bundesvermögen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2002

§ 1

Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen ermächtigt:

Verkauf des Waffensystems M60A3 samt Umlauf- und Ersatzteilen um 31 337 436,00 Euro an die Arabische Republik Ägypten.

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