vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 21 BStMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Verletzung der Informations-, Mitwirkungs- und Anhaltepflicht

§ 21.

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 € zu bestrafen, wer

  1. 1. der Bestimmung des § 8 Abs. 4 zuwiderhandelt;
  2. 2. entgegen § 8c Abs. 3 erster Satz nicht gehörig am Vermittlungsverfahren mitwirkt;
  3. 3. entgegen § 18 Abs. 2 der Aufforderung zum Anhalten nicht Folge leistet.

Schlagworte

Informationspflicht, Mitwirkungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2023

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40152055

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte