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§ 44 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Übergangsbestimmungen

§ 44

(1) Saatgut, das nach den Vorschriften des Forstgesetzes 1975 und des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 1996 erzeugt wurde, darf in Verkehr gebracht werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind. Die aus diesem Saatgut herangezogenen Pflanzen können auf unbestimmte Zeit zum Verkauf angeboten werden.

(2) Vermehrungsgut, das nicht dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 1996 unterlag, darf nach Anmeldung bei den zuständigen Behörden entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes und mit der Kennzeichnung „nicht unter dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 1996 erzeugtes Vermehrungsgut“ noch bis zum 31. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden.

(3) Für eine Übergangsfrist von höchstens zehn Jahren, ab 1. Jänner 2003, können zum Zwecke der Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von „geprüftem“ Vermehrungsgut, Ergebnisse von Vergleichsprüfungen verwendet werden, die nicht die Anforderungen des Anhanges V erfüllen. Dies gilt nur für jene Arten, die nicht in § 1 Abs. 1 und 2 des Vermehrungsgutgesetzes 1996 angeführt sind. Die Prüfungen müssen vor dem 1. Jänner 2003 begonnen worden sein und nachgewiesen haben, dass das von dem Ausgangsmaterial gewonnene Vermehrungsgut höherwertig ist.

(4) Für alle Arten und künstlichen Hybriden, die im Anhang I angeführt sind, können für eine Übergangsfrist von höchstens zehn Jahren, ab 1. Jänner 2003, zum Zwecke der Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von „geprüftem“ Vermehrungsgut, Ergebnisse von genetischen Prüfungen (Erbwertprüfungen) verwendet werden, die nicht die Anforderungen des Anhanges V erfüllen. Die Prüfungen müssen vor dem 1. Jänner 2003 begonnen worden sein und nachgewiesen haben, dass das aus dem Ausgangsmaterial erwachsene Vermehrungsgut höherwertig ist.

(5) Bei neuen Arten und künstlichen Hybriden, die zu einem späteren Zeitpunkt in den Anhang I aufgenommen werden können, wird der in Abs. 2 genannte Übergangszeitraum durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festgesetzt.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann eine Verwendung von Ergebnissen von Vergleichsprüfungen und genetischen Prüfungen (Erbwertprüfungen) nach Auslaufen der Übergangsfrist mit Verordnung festsetzen.

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