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§ 39 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2009

7. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen Strafbestimmungen

§ 39

(1) Wer

  1. 1. Vermehrungsgut entgegen § 3 Abs. 1 erzeugt;
  2. 2. den in § 12 Abs. 1 und 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2009)

  1. 4. den in § 13 Abs. 1 und 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
  2. 5. den in § 15 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
  3. 6. entgegen § 16 Abs. 1 nicht rechtzeitig anzeigt;
  4. 7. Vermehrungsgut entgegen § 17 in Verkehr bringt;
  5. 8. Vermehrungsgut entgegen § 18 und 19 nicht getrennt hält oder kennzeichnet;
  6. 9. entgegen § 20 Abs. 2 bis 4 nicht oder nicht richtig kennzeichnet;
  7. 10. Saatgut entgegen § 21 nicht in geschlossenen Verpackungen in Verkehr bringt oder Verschlussvorrichtungen verwendet, die nicht so beschaffen sind, dass sie beim Öffnen unbrauchbar werden;
  8. 11. den in § 22 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
  9. 12. Vermehrungsgut entgegen § 23 ohne die erforderlichen Begleiturkunden oder mit Begleiturkunden, die nicht den Anforderungen des § 23 entsprechen, in Verkehr bringt;
  10. 13. Vermehrungsgut entgegen § 24 ohne Bewilligung einführt;
  11. 14. Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke entgegen § 27 einführt;
  12. 15. die in einer Einfuhrbewilligung gemäß § 28 Abs. 3 enthaltenen Vorschreibungen nicht einhält;
  13. 16. entgegen § 30 der Meldeverpflichtung nicht nachkommt;
  14. 17. entgegen § 31 eingeführtes Vermehrungsgut in Verkehr bringt;
  15. 18. entgegen § 33 Abs. 2 der Nachweispflicht nicht nachkommt;
  16. 19. den in § 34 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
  17. 20. entgegen § 35 die erforderlichen Betriebsaufzeichnungen und Lagepläne nicht oder nicht vorschriftsmäßig führt oder die Betriebsaufzeichnungen nicht durch mindestens zehn Jahre aufbewahrt;
  18. 21. den in der Verordnung gemäß § 38 Abs. 3 festgelegten Meldeverpflichtungen nicht nachkommt;
  19. 22. entgegen § 23 Vermehrungsgut mit falscher Angabe der Herkunft oder falscher Stammzertifikatsnummer in den Verkehr bringt;

    begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Übertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.

(3) Leitet eine Bezirksverwaltungsbehörde ein Strafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung ein, hat sie der anzeigenden Behörde eine Kopie der Strafanzeige und der Entscheidung darüber zu übermitteln.

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