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§ 37 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Kontrollbefugnisse

§ 37

(1) Die Kontrollorgane sind befugt, alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, Grundstücke, Erzeugungs- und Lagerstätten, Sammelstellen, Betriebs- und Geschäftsräume der Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe und Ernteunternehmer sowie Transportmittel während der Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und Proben von Vermehrungsgut zu entnehmen. Anwesende Sachverständige der Kommission sind bei dieser Tätigkeit zu unterstützen.

(2) Die für den Betrieb verantwortlichen Personen sind berechtigt, bei der Kontrolltätigkeit anwesend zu sein. Auf Verlangen ist ihnen über Art und Ergebnis der Kontrolltätigkeit Auskunft zu erteilen und hierüber eine Bescheinigung auszustellen.

(3) Die für den Betrieb verantwortlichen Personen sind verpflichtet, den Kontrollorganen auf deren Verlangen das Betreten zu gestatten, ihnen Einsicht in die einschlägigen Aufzeichnungen mit Einzelheiten aller in ihrem Besitz befindlichen und in Verkehr gebrachten Partien vorzulegen und geforderte Auskünfte zu erteilen.

(4) Die amtlichen Stellen (Kontrollorgane) können erforderlichenfalls von natürlichen und juristischen Personen Auskünfte verlangen sowie Proben von Vermehrungsgut fordern. Sofern im Rahmen der Kontrolle die Abgabe von Gutachten erforderlich ist, kann das Bundesamt für Wald befasst werden.

(5) Die Fortführung eines Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebes sowie Ernteunternehmers kann vom Landeshauptmann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn

  1. 1. die in § 34 und 35 angeführten Anforderungen nicht erfüllt sind oder
  2. 2. eine für die Leitung des Betriebs verantwortliche Person eine Verwaltungsübertretung nach diesem Bundesgesetzes begangen hat.

(6) Der Landeshauptmann kann eine bestimmte Verwendung oder die Vernichtung von im Inland nicht verkehrsfähigem Vermehrungsgut anordnen sowie entsprechendes Vermehrungsgut einziehen, soweit dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass dieses Vermehrungsgut zur Verwendung im Wald in Verkehr gebracht wird.

(7) Die Kontrollorgane haben bei Verdacht einer strafbaren Handlung nach diesem Bundesgesetz, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten.

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