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§ 65 BMSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2024

Beitrittsvertrag

§ 65.

(1) Der Anwartschaftsberechtigte hat mit einer von ihm ausgewählten BV-Kasse einen Beitrittsvertrag abzuschließen.

(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. die ausgewählte BV-Kasse;
  2. 2. Grundsätze der Veranlagungspolitik;
  3. 3. die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
  4. 4. die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5;
  5. 5. die Meldepflichten des Selbständigen gegenüber der BV-Kasse;
  6. 6. eine allfällige Zinsgarantie einschließlich eines Hinweises auf die Angaben in den Veranlagungsbestimmungen gemäß § 24 Abs. 2;
  7. 7. Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 oder § 70 verrechnen darf.

(3) Für die Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Anwartschaftsberechtigten oder die BV-Kasse oder die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages gilt § 12 Abs. 1 bis 3.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40263097

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