Höhe des Kapitalbetrages
§ 56.
Die Höhe des Kapitalbetrages ergibt sich aus der Anwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß § 57 ermittelt wurde, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung bei einer Verfügung gemäß § 58 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder Abs. 4.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40227698
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