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§ 13 Orthopädieschuhmacher-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.2002

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 13

(1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Orthopädieschuhmacher, BGBl. Nr. 140/ 1976, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher, BGBl. Nr. 466/1976, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 183/1982 tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften ausgebildet werden, sind entsprechend diesen Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis zwei Jahre nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher entsprechend den im Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher voll anzurechnen.

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