Räumliche Auflösung und Genauigkeit
§ 3.
(1) Der Emissionskataster ist mit jener räumlichen Auflösung zu erstellen, die eine hinreichend sichere Identifizierung jener Emittenten und Emittentengruppen erlaubt, deren Emissionen erwarten lassen, dass sie wesentlich zur Emission im Sanierungsgebiet beitragen.
(2) Der Emissionskataster hat jedenfalls in Abhängigkeit des Sanierungsgebietes folgende räumliche Auflösung aufzuweisen:
Tabelle 2:
Sanierungsgebiet | räumliche Auflösung |
Gemeinde oder kleiner | Genauigkeitsstufe III (detailliert) |
Bundesland bzw. Teile des Bundeslandes, die mehr als eine Gemeinde umfassen | Genauigkeitsstufe II (kleinräumig) |
gesamtes Bundesgebiet | Genauigkeitsstufe I (großräumiger Überblick) |
(3) Die Genauigkeitsstufe der Erhebung von ortsfesten Emittenten hat grundsätzlich jener von Tabelle 3 zu entsprechen. Für die Emittentengruppe „sonstige ortsfeste Emittenten“ können anstelle einer Vollerhebung in geeigneten Fällen auch Stichprobenerhebungen mit vorhandenen Statistiken kombiniert werden.
Tabelle 3: Genauigkeitsstufen der Erhebung von ortsfesten Emittenten
Emittentengruppe | Genauigkeitsstufe I (großräumiger Überblick) | Genauigkeitsstufe II (kleinräumig) | Genauigkeitsstufe III (detailliert) |
(1) Kraft- und Fernheizwerke | ab 50 MW Brennstoff-Wärmeleistung Vollerhebung, sonst statistische Daten | ab 10 MW Brennstoff-Wärmeleistung Vollerhebung, sonst statistische Daten | Vollerhebung |
(2) Sachgütererzeugung in Arbeitsstätten mit einer Beschäftigtenzahl von 20 Personen und mehr | Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung | Vollerhebung bei Betrieben mit 50 und mehr Beschäftigten, darunter Benützung vorhandener Statistiken und Kenngrößen sowie Erhebung mittels Stichproben | Vollerhebung |
(3) Sachgütererzeugung in Arbeitsstätten mit einer Beschäftigtenzahl von weniger als 20 Personen | Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung | Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen sowie Erhebung mittels Stichproben | Vollerhebung bei produktionsspezifischen Emissionen, sonst wie Genauigkeitsstufe II |
(4) Landwirtschaft | Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen (zB Viehzählung, Handelsdüngerabsatz, Energiekennzahlen) | bei Trocknungsanlagen ab 0,5 MW: Vollerhebung; bei Glashäusern: Energiekennzahlen (zB Glashausflächen), sonst wie Genauigkeitsstufe I | Vollerhebung |
(5) Haushalte | Verwendung vorhandener Statistiken und Kenngrößen, vor allem Gebäude- und Wohnungszählung (Gliederung der Wohnfläche nach Brennstoff), sowie Mikrozensus | Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Gebäude- und Wohnungszählung (Gliederung der Wohnfläche nach Brennstoff und Heizungsart), sowie Mikrozensus unter besonderer Berücksichtigung von Gas- und Fernwärme-Versorgungsgebieten | Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Gebäude- und Wohnungszählung (Gliederung der Wohnfläche nach Brennstoff, Heizungsart, Gebäudeart und Gebäudealter), sowie Erhebung mittels Stichproben unter besonderer Berücksichtigung von Gas- und Fernwärme-Versorgungsgebieten |
(6) Fremdenverkehr | Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistiken, Übernachtungszahlen und Arbeitsstättenzählung | Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistiken und Übernachtungszahlen unter Berücksichtigung der Bettenkategorien; Vollerhebung bei Betrieben mit mehr als 150 Betten | wie Genauigkeitsstufe II |
(7) Handel | Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung | Verwendung vorhandener Statistiken sowie Erhebung mittels Stichproben | wie Genauigkeitsstufe II |
(8) Natur | diverse Unterlagen, zB über die Flächennutzung, Forstinventur sowie meteorologische Daten | ||
(9) Sonstige ortsfeste Emittenten | Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistiken und Arbeitsstättenzählung | Verwendung vorhandener Statistiken, vor allem Energiestatistik und Arbeitsstättenzählung, sowie Erhebung mittels Stichproben | Vollerhebung |
Unter Vollerhebung ist eine möglichst vollständige Einzelerfassung emissionsrelevanter Daten zu verstehen. Diese kann vorhandene Emissionsmessungen, Emissionserklärungen und sonstige Erhebungen erforderlicher Daten umfassen. | |||
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Bei einer Erhebung mittels Stichproben werden Daten von einer repräsentativen Auswahl relevanter Emittenten erhoben. Die Daten können aus Emissionsmessungen, Emissionserklärungen und sonstigen Erhebungen (zB Fragebögen) stammen. Sinkt die Anzahl der Emittenten in einem Sektor unter 5, ist eine Vollerhebung vorzunehmen. | |||
(4) Die Genauigkeitsstufe der Erhebung von Verkehrsemissionen hat jedenfalls jener von Tabelle 4 zu entsprechen.
Tabelle 4: Genauigkeit der Erhebung von Verkehrsemissionen
Erhebungsgegenstand | Genauigkeitsstufe I (großräumiger Überblick) | Genauigkeitsstufe II (kleinräumig) | Genauigkeitsstufe III (detailliert) |
Emissionsquelle | Autobahnen, Schnell- und Bundesstraßen als Linienquellen, Rest als Flächenquellen | Autobahnen, Schnell-, Bundes- und Landesstraßen als Linienquellen, Rest als Flächenquellen | Autobahnen, Schnell-, Bundes- und Landesstraßen sowie verkehrsrelevante Gemeindestraßen als Linienquellen, Rest als Flächenquellen |
Verkehrsmengen | aus bestehenden Verkehrszählungen (Bund, Länder, sonstige) sowie Abschätzung des Flächenverkehrs | aus bestehenden Verkehrszählungen (Bund, Länder, sonstige) sowie mathematischen Modellen, Dringlichkeitsreihungen der Behörden und ähnlichem; Abschätzung des Flächenverkehrs | aus vorhandenen und speziellen Verkehrszählungen sowie Abschätzung des Flächenverkehrs |
Fahrcharakteristik | nach Straßenart | mittlere Fahrgeschwindigkeit aus bestehenden Unterlagen mit Stichprobenerhebung | stichprobenartige Verteilung von Fahrzyklen (einschließlich Stauneigung) |
Emissionsfaktoren | aus der Literatur | wie Genauigkeitsstufe I, jedoch unter besonderer Berücksichtigung der Flottenstatistik | wie Genauigkeitsstufe II unter der Berücksichtigung des „stop and go“-Verkehrs bei Staus |
Straßencharakteristik | nicht zu berücksichtigen | Steigung, absolute Höhe | wie Genauigkeitsstufe II |
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20001998
Dokumentnummer
NOR40031524
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