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Anlage 2 Emissionskatasterverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.2002

Anlage 2

Zu § 4

1. Verortung von Emissionsquellen

Die Lage von Emissionsquellen kann durch die Angabe von Koordinaten (1.1) oder durch die Flächencodierung nach ÖSTAT (1.2) beschrieben werden.

1.1 Koordinatenangaben über die Lage von Emissionsquellen

Bei den Koordinatenangaben handelt es sich um die Koordinaten y, x von rechtsdrehenden kartesischen Koordinatensystemen.

1.1.1 Koordinatensystem

Die Lage von Emissionsquellen ist im System der Landesvermessung (§ 9 Abs. 2 Z 3 VermG) anzugeben. Die Drei-Grad-Streifensysteme der Landesvermessung (Gauß-Krüger-Projektion) mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich Ferro decken folgende Bereiche ab:

M 28 Vorarlberg, Teil von Tirol,

M 31 Teil von Tirol, Salzburg, Oberösterreich, Kärnten, Teil von Niederösterreich, Teil von Steiermark,

M 34 Teil von Niederösterreich, Teil von Steiermark, Wien, Burgenland.

  1. a) Kennzeichnung der Koordinaten im System der Landesvermessung

Tabelle 1: Kennzeichnung der Koordinaten

Kennzeichnung durch

a) Angabe des Bezugsmeridians

b) Umrechnung ins Bundesmeldenetz

Erhebungslisten oder Datenfiles sind mit der Bezugsmeridian-Bezeichnung

M 28

M 31

M 34

zu kennzeichnen.

Durch folgende Translationen der y-Koordinaten ergeben sich eindeutige Koordinaten ohne Angabe des Bezugsmeridians

System M 28: Rechtswert = y + 150 000 m

System M 31: Rechtswert = y + 450 000 m

System M 34: Rechtswert = y + 750 000 m

  

  1. b) Wahl und Dokumentation der Koordinatenart
  1. Österreichische Luftbildkarte 1 : 10 000 und Katastralmappe:
  1. Österreichische Karte 1 : 200 000 (ÖK 200) und österreichische Karte 1 : 50 000 (ÖK 50):
  1. c) Arbeitsbreite der Koordinatensysteme

1.1.2 Lageangabe von Punktquellen

Punktquellen sind mit Koordinaten gemäß 1.1.1 zu erheben.

1.1.3 Lageangabe von Linienquellen

Linienquellen sind als Polygonseiten mit Lagekoordinaten gemäß 1.1.1 zu erfassen. Die Emissionsdaten sind den Seiten zuzuordnen.

1.1.4 Lageangabe von Flächenquellen

Flächenquellen sind in polygonal abgegrenzten Flächen oder in einem quadratischen Koordinatenraster zu erheben.

  1. a) Polygonal abgegrenzte Flächenquellen
  1. b) Erhebungsraster bei Flächenquellen

1.2 Flächencodierung nach ÖSTAT

Als kleinste Bezugsfläche für die Zuordnung von Emissionsquellen dienen in der Regel die Zählsprengel. Abweichungen sind in der Dokumentation zu begründen. Jeder Zählsprengel wird durch eine achtstellige Nummer beschrieben, wobei die erste Stelle für das Bundesland steht, die zweite und dritte für den Bezirk, die vierte und fünfte für die Gemeinde, die sechste und siebte für den Zählbezirk und die achte für den Zählsprengel.

Größere Bezugsflächen (zB Gemeinden, politische Bezirke, Bundesländer) ergeben sich durch Zusammenfassung von Zählsprengeln.

1.2.1 Lageangabe von Punktquellen

Punktquellen sind sowohl mit Zählsprengelcodes als auch mit Lagekoordinaten gemäß 1.1.1 zu erfassen.

1.2.2 Lageangabe von Linienquellen

Linienquellen sind derart in Abschnitte aufzuteilen, dass jeder Abschnitt in nur eine Bezugsfläche (zB Zählsprengel) fällt. Die Länge der Abschnitte und der Code der jeweils zugehörigen Bezugsfläche sind anzugeben.

1.2.3 Lageangabe von Flächenquellen

Der Code der als Flächenquelle gewählten Bezugsfläche (zB Zählsprengel) ist anzugeben.

1.3 Höhenangabe von Emissionsquellen

Zu unterscheiden sind die in 1.3.1 bis 1.3.3 angeführten Emissionshöhen.

1.3.1 Emissionshöhe über Grund

Die geometrische Emissionshöhe über Grund ist jene Strecke, die zwischen der Emissionsquelle und jenem Punkt der Erdoberfläche gemessen wird, der lotrecht unter der Emissionsquelle liegt (Bodenpunkt). Emissionsquellen sind mit Höhen in m über Grund zu erheben.

1.3.2 Absolute Höhe von Punkten der Erdoberfläche

Absolute Höhenangaben beziehen sich auf das Meeresniveau. Es sind dies jene Höhen, die den entsprechenden Höhenschichtenplänen (zB ÖK 50) oder digitalen Höhenmodellen entnommen werden können. Sie stellen die physische Erdoberfläche für Emissionskataster hinreichend genau dar.

1.3.3 Absolute Höhe von Emissionsquellen

Absolute Höhen von Emissionsquellen sind jeweils die Summe aus der Höhe über Grund gemäß 1.3.1 und der absoluten Höhe des zugehörigen Bodenpunktes gemäß 1.3.2. Sie sind erforderlichenfalls (zB als Grundlage für Ausbreitungsrechnungen) in den Emissionskataster aufzunehmen.

2. Genauigkeit der Verortung von Emissionsquellen

Die verwendete Kartengrundlage muss den Anforderungen der jeweils erforderlichen Genauigkeitsstufe entsprechen. Die Tabelle 2 stellt Minimalanforderungen dar. Diese Minimalanforderungen gelten nicht für bundesweite Emissionsbilanzen, die zur Aufnahme in internationale Emissionskataster bestimmt sind; diese sind in internationalen Vereinbarungen geregelt.

Tabelle 2: Kartengrundlagen

Genauigkeitsstufe

I

(großräumiger Überblick)

II

(kleinräumig)

III

(detailliert)

Empfohlener Maßstab

1 : 200 000

1 : 50 000

größer als 1 : 50 000

Beispiele für betrachtete Gebiete

Bundesgebiet

Bundesland bzw. Teile des Bundeslandes, die mehr als eine Gemeinde umfassen

Gemeindegebiet, Stadtteil

    

2.1 Verortungsgenauigkeit von Punktquellen

Als anzustrebender Genauigkeitswert gilt generell 1 mm in der verwendeten Kartengrundlage. Dies entspricht einem Naturmaß von 1 Promille der verwendeten Maßstabszahl (Maßstab = 1 : Maßstabszahl) in m.

Dieser Genauigkeitswert ist auch bei den Höhenangaben einzuhalten.

Als maximale Fehler für Lage und absolute Höhe gelten daher in den einzelnen Kartenwerken:

  1. 200 m bei ÖK 200
  2. 50 m bei ÖK 50
  3. 10 m bei ÖLK 1 : 10 000.

2.2 Verortungsgenauigkeit von Linienquellen

Die Unterteilungen von Linienquellen in Polygonseiten gemäß 1.1.3 bzw. in Abschnitte gemäß 1.2.2 sind so zu wählen, dass die Massenstromdichten innerhalb jeder Unterteilung jeweils annähernd homogen sind.

Bei Linienquellen sind Unterteilungen dann zu setzen, wenn

  1. a) eine Linienquelle abzweigt bzw. einmündet,
  2. b) bei der Verortung gemäß 1.2 eine Bezugsfläche beginnt oder endet,
  3. c) sich die Verkehrsmenge, die Verkehrszusammensetzung oder das Fahrverhalten erheblich ändert (zB Ortsgebiet),
  4. d) sich die Verkehrswegecharakteristik (Steigung, absolute Höhe) erheblich ändert.

Welche Änderungen gemäß c) und d) als erheblich betrachtet werden, ist unter Berücksichtigung der Genauigkeitsstufen zu dokumentieren. Zusätzlich ist bei der Anwendung von Koordinaten ein Polygonpunkt dann zu setzen, wenn ansonsten die Abweichung von der wirklichen Lage bzw. Höhe größer ist als der zutreffende Genauigkeitswert gemäß 2.1.

2.3 Verortungsgenauigkeit von Flächenquellen

Wahl und Größe der Bezugsflächen sind unter Berücksichtigung von § 3 ausführlich zu beschreiben.

3. Darstellung

Der Emissionskataster muss nach den Luftschadstoffen und Emittenten/Emittentengruppen aufgegliedert darstellbar sein. Um Informationsverluste zu vermeiden, sollten die Emissionen nach Möglichkeit als Massenstromdichte in Polygonform dargestellt werden. Ist dies möglich und sinnvoll, kann die Massenstromdichte nur auf bestimmte Anteile der Bezugsflächen (zB Dauersiedlungsfläche, Straßenfläche) bezogen werden.

Die Darstellungsgenauigkeit muss die Mindestanforderungen gemäß Tabelle 3 erfüllen. Die Mindestanforderungen für die Genauigkeitsstufe I gelten nicht für bundesweite Emissionsbilanzen und Katasterdarstellungen, die zur Aufnahme in internationale Emissionskataster bestimmt sind.

Tabelle 3: Genauigkeit der Darstellung

Genauigkeitsstufe

 

I

II

III

Größte Seitenlänge der Rasterquadrate bei Verortung nach 1.1

40 km

10 km

1 km

Größte Bezugsflächen bei Verortung nach 1.2

Politische Bezirke

Gemeinden

Zählsprengel

    

Die Darstellung von Lage und Höhe hat den Bestimmungen des Abschnittes 1 dieser Anlage zu entsprechen.

Weicht die Genauigkeit der Darstellung von der Genauigkeit der Erhebung ab, ist dies in der Kartenlegende deutlich auszuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20001998

Dokumentnummer

NOR40031531

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