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Artikel 9 Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Artikel 9

Betriebsdatenmeldungen

Der Unternehmer ist verpflichtet, in dem auf das Quartal des Kalenderjahres folgenden Monat, bei Saisonlinien in dem auf das Ende der Betriebsperiode folgenden Monat, der Heimatbehörde zu melden:

  1. a) die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,
  2. b) die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie
  3. c) die eingesetzten Busse

    die zuständigen Behörden tauschen diese Betriebsdatenmeldungen aus.

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