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§ 5 Marchfeldschlösser-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2002

Fruchtgenusseinräumung

§ 5

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen der Gesellschaft ein entgeltliches, erfolgsabhängiges Fruchtgenussrecht an den Liegenschaften EZ 85 und 320, KG 06308 Markthof (Schloss SchloßHof) und EZ 531, KG 06303 Engelhartstetten (Schloss Niederweiden) einzuräumen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Bedarf die Liegenschaften EZ 289 und 319 KG 06308 Markthof, EZ 435, 647 und 648 KG 06303 Engelhartstetten, zur Gänze oder in Teilen für den Bund zu erwerben und danach der Gesellschaft daran ebenfalls ein Fruchtgenussrecht im Sinne des Abs. 1 einzuräumen.

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