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Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mongolei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

§ 0

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mongolei)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mongolei)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 66/2002

Inkrafttretensdatum

01.05.2002

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über die Förderung und den Schutz von Investitionen

StF: BGBl. III Nr. 66/2002 (NR: GP XXI RV 762 AB 918 S. 87 . BR: AB 6554 S. 683 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Art. 11 Abs. 1 des Abkommens wurden am 5. bzw. 27. Februar 2002 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Mai 2002 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE MONGOLEI, im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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