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Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mongolei)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mongolei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2002
Inkrafttretensdatum
01.05.2002
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über die Förderung und den Schutz von Investitionen
StF: BGBl. III Nr. 66/2002 (NR: GP XXI RV 762 AB 918 S. 87 . BR: AB 6554 S. 683 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Notifikationen gemäß Art. 11 Abs. 1 des Abkommens wurden am 5. bzw. 27. Februar 2002 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Mai 2002 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE MONGOLEI, im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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