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Artikel 2 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mongolei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

ARTIKEL 2

Artikel 2

Förderung und Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.

(2) Investitionen gemäß Artikel 2 Absatz 1 und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition gilt als neue Investition.

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