Rechtsunwirksamkeit von Festlegungen
§ 49
(1) Über die Dauer des vorläufigen Wohnungseigentums hinausreichende Festlegungen des Alleineigentümers der Liegenschaft‑ auf welche Weise immer sie getroffen werden ‑ über die folgenden Angelegenheiten sind unwirksam, dies insbesondere mit der Rechtsfolge, dass Miteigentumsbewerber und spätere Wohnungseigentümer daran nicht gebunden sind:
- 1. Benützungsregelung (§ 17),
- 2. Gemeinschaftsordnung (§ 26),
- 3. Höhe der Rücklage (§ 31),
- 4. Versicherung der Liegenschaft (§ 28 Abs. 1 Z 4),
- 5. Hausordnung (§ 28 Abs. 1 Z 7),
- 6. Vermietung der allgemeinen Teile der Liegenschaft (§ 28 Abs. 1 Z 8 und 9),
- 7. Bestellung eines Verwalters und Inhalt des Verwaltungsvertrags (§§ 19, 20, § 28 Abs. 1 Z 5),
- 8. Aufnahme von Darlehen zur Erhaltung der Liegenschaft (§ 28 Abs. 1 Z 3),
- 9. abweichende Aufteilungsschlüssel, abweichende Abrechnungseinheiten und abweichende Abstimmungseinheiten (§ 32 Abs. 2),
- 10. verbrauchsabhängige Abrechnung (§ 32 Abs. 3),
- 11. benützungsabhängige Einhebung der Energiekosten für Gemeinschaftsanlagen (§ 32 Abs. 4),
- 12. Verteilung der Erträgnisse (§ 33),
- 13. Rechnungslegung (§ 34),
- 14. abweichende Abrechnungsperioden (§ 34 Abs. 2),
- 15. Vorgangsweise bei Überschüssen und Fehlbeträgen aus der Abrechnung (§ 34 Abs. 4).
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für Festlegungen einer Eigentümergemeinschaft, die nur aus dem Wohnungseigentumsorganisator und einer mit diesem durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbundenen Person besteht.
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