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Artikel V WettbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel V

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 2 Z 79, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Juli 2002 wirksam.

(Anm.: Abs. 3 bis 7 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40096452

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