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§ 1 Sperrgebiet Hochfilzen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

§ 1

(1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Hochfilzen werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen im Bereich der Gemeinden Leogang, St. Martin bei Lofer, Hochfilzen und St. Ulrich am Pillersee.

(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

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