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§ 13 EZA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2003

Koordinationsbüros

§ 13

(1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die ADA im Ausland Koordinationsbüros einrichten. Die Errichtung und Schließung eines Koordinationsbüros bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten. Die Koordinationsbüros haben dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten über die allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Sitzstaat zu berichten.

(2) Die Leiter/Leiterinnen der Koordinationsbüros werden nach öffentlicher Ausschreibung durch die ADA vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für höchstens vier Jahre bestellt. Es können nur Personen bestellt werden, die über eine mehrjährige qualifizierte Berufserfahrung im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit verfügen. Eine einmalige Weiterbestellung für höchstens vier Jahre ist ohne öffentliche Ausschreibung zulässig. Der Abschluss der Arbeitsverträge und deren Verlängerung erfolgt durch die Geschäftsführung.

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