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Artikel 11 Rückübernahmeabkommen (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.2.2002

Abschnitt VI

Bestimmungen zur Durchführung des Abkommens

Artikel 11

(1) Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über

  1. 1. die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
  2. 2. die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
  3. 3. die Unterlagen und Beweismittel, die zur Übernahme erforderlich sind, und die Wertigkeit dieser Mittel,
  4. 4. die Regelung der Durchführung des Ausgleichs der Kosten,
  5. 5. die Abhaltung von Expertenberatungen

    werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.

(2) Jede Vertragspartei bestimmt die Behörden, die für die Anwendung dieses Abkommens zuständig sind. Diese Behörden arbeiten gemäß ihrer Zuständigkeit unmittelbar zusammen.

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