§ 4.
(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter des Anhanges A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter des Anhanges A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.
Schlagworte
Obergrenze
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019
Gesetzesnummer
20001767
Dokumentnummer
NOR40214967
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