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§ 1 BKA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Einrichtung des Bundeskriminalamtes

§ 1

Für Zwecke einer wirksamen bundesweiten Bekämpfung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der internationalen polizeilichen Kooperation besteht das Bundeskriminalamt als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (§ 6 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz).

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