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§ 25 SanG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung

§ 25.

(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters ist durch die

  1. 1. nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,
  2. 2. dann nach seinem Aufenthalt,
  3. 3. dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und
  4. 4. schließlich nach seinem letzten Aufenthalt
  1. in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 16 bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist.

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Abs. 1 ist der Betroffene zur Ausfolgung des Berufs- bzw. Tätigkeitsausweises an die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet.

(3) Wenn die Voraussetzungen wieder vorliegen, ist die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die

  1. 1. nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,
  2. 2. dann nach seinem Aufenthalt,
  3. 3. dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und
  4. 4. schließlich nach seinem letzten Aufenthalt
  1. in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen.

(4) Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 sind

  1. 1. der Einrichtung, in der der Betroffene zuletzt tätig war,
  2. 2. den Landeshauptmännern und
  3. 3. dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiedererteilung gemäß Abs. 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(6) Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben

  1. 1. die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
  2. 2. die Strafgerichte über
  1. a) die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
  2. b) die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
  1. die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

(7) Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über

  1. 1. die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
  2. 2. die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
  1. f ür einen Berufsangehörigen zu verständigen.

Schlagworte

Berufsberechtigung, Berufsausweis

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

20001744

Dokumentnummer

NOR40204913

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