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§ 6 InfoSiG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.2002

Informationssicherheitsverordnung

§ 6.

Die Bundesregierung hat für die Dienststellen des Bundes durch Verordnung Vorschriften über die Informationssicherheit zu erlassen. Diese haben jedenfalls zu regeln:

  1. 1. die Kennzeichnung von klassifizierten Informationen,
  2. 2. Maßnahmen und Verhaltensregeln für den Umgang mit klassifizierten Informationen, insbesondere hinsichtlich der Übermittlung, der Vervielfältigung, der Aufbewahrung und der Vernichtung der Informationen,
  3. 3. Verhaltensregeln im Fall der Wahrnehmung eines Mangels im Bereich der Informationssicherheit,
  4. 4. Zugangsbeschränkungen, die nach Klassifizierungsstufen zu unterscheiden sind,
  5. 5. Maßnahmen zur Gewährleistung der Feststellbarkeit des Zugangs zu klassifizierten Informationen,
  6. 6. Maßnahmen zur Überprüfung der weiteren Notwendigkeit der Klassifizierung,
  7. 7. zu Zwecken der Informationssicherheit erforderliche technische Datensicherheitsmaßnahmen sowie
  8. 8. die Vorgangsweise bei der Deklassifizierung von Informationen.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20001740

Dokumentnummer

NOR40027393

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