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§ 10 InfoSiG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.2002

Verwaltungsübertretung

§ 10.

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung,

  1. 1. wer die Verschwiegenheitspflicht nach § 4 Z 1 verletzt oder
  2. 2. wer entgegen § 4 Z 2 Schutzstandards nicht einhält, wenn dadurch ein Unbefugter Kenntnis von klassifizierten Informationen erlangt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 3 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20001740

Dokumentnummer

NOR40027397

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