Artikel 17
VEREINBARKEITSKLAUSEL
(1) Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als es mit dem Rechtsbestand der Europäischen Union unvereinbar ist.
(2) Erforderlichenfalls werden die Vertragsparteien gemeinsam die weitergeltenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens feststellen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
20001720
Dokumentnummer
NOR40026943
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