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Artikel 11 Luftverkehrsabkommen (Belize)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2001

Artikel 11

BEFÖRDERUNGSTARIFE

(1) Die von dem bzw. den Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes und Charakteristika der Beförderung, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in angemessener Höhe zu erstellen.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragsparteien einvernehmlich festzulegen.

(3) Vereinbarungen gemäß Absatz 2 können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrverbandes getroffen werden.

(4) Die so festgelegten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien mindestens dreißigTage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden, herabgesetzt werden.

(5) Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nicht auf diese Tarife einigen, oder kann aus irgendwelchen anderen Gründen ein Tarif nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegt werden, oder geben innerhalb der ersten fünfzehnTage der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Frist von dreißigTagen die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei gegenüber ihrer Unzufriedenheit mit irgendeinem gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif Ausdruck, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.

(6) Können sich die Luftfahrtbehörden nicht über die Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 4 dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die Festlegung eines Tarifes gemäß Absatz 5 einigen, werden sich die Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.

(7) Ein Tarif gilt erst, wenn ihn die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien genehmigt haben.

(8) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife gelten bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

20001720

Dokumentnummer

NOR40026937

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