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§ 75 Gehaltskassengesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 75

Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Organe der Gehaltskasse bleiben bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer, die bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes tätig ist, in ihrem Amt.

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