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§ 68 Gehaltskassengesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Verschwiegenheitspflicht

§ 68

(1) Die Mitglieder der Organe der Gehaltskasse sind hinsichtlich der ihnen in Ausübung ihrer Funktion oder mit Beziehung auf diese bekannt gewordenen geheimen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind jedoch in Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt, die Standesöffentlichkeit unter Wahrung wirtschaftlicher und persönlicher Interessen der Mitglieder der Gehaltskasse über ihre Tätigkeit zu unterrichten.

(2) Die Angestellten der Gehaltskasse haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf diese bekannt gewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Apothekerstandes oder im Interesse eines Mitgliedes der Gehaltskasse Geheimhaltung erfordern oder ihnen als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, strengstes Stillschweigen zu beobachten.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen von der Verschwiegenheitspflicht auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde entbinden, wenn dem kein öffentliches Interesse entgegensteht.

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