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§ 67 Gehaltskassengesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.2013

Direktor der Gehaltskasse und Personal

§ 67

(1) Die Bestellung des Direktors der Gehaltskasse und eines allfälligen Stellvertreters sowie der Abschluss und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegt dem Vorstand der Gehaltskasse.

(2) Der Direktor der Gehaltskasse führt die Dienstaufsicht und ist fachlich und dienstlich Vorgesetzter der Dienstnehmer der Gehaltskasse.

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